Vertragsänderung durch Kurznachricht? Klauseln anpassen!

Die Schriftform fordert nahezu jeder gescheite Vertrag für nachfolgende Änderungen.

Ha! Sie schützt nicht vor Änderungen durch IMs, stellte ein Gericht fest. Dasselbe dürfte für SMS-Textnachrichten oder Tweets gelten. Die fehlende Unterschrift ist belanglos, wenn eine der Vertragsparteien im Vertrauen auf die fixe Änderung Leistungen erbringt.

Folge: Alle Schriftformklauseln in allen Verträgen sollten in Zukunft klarstellen, wie Kurznachrichten behandelt werden sollen: Sollen Änderungen in Kurznachrichten wirksam sein oder nicht?

In den meisten Konstellation wird die Unwirksamkeit wohl die sinnvollere Lösung darstellen. Eine SMS, per Google Voice versandt, kann gelöscht werden. Ein Mobiltelefon kann den Bach runter gehen. Ein Tweet verschwindet nach Twitters Gutdünken. Dann stellen sich Beweisfragen, die bei einem unterschrieben ausgetauschten Dokument weniger wahrscheinlich sind.

Fall und Erörterung:

Goldman: “Court Rules That Instant Message Conversation Modified the Terms of a Written Contract” http://bit.ly/h9YIMf

CX Digital Media, Inc. v. Smoking Everywhere, Inc., 09-62020-CIV-Altonga (S.D. Fl.; Mar. 23, 2011)

http://www.scribd.com/CX-Digital-Media-Inc-v-Smoking-Everywhere-Inc-S-D-Fla-Mar-23-2011/d/51834407